Satzung

§Errichtet auf der Gründungsversammlung am 14. Mai 1990,
geändert auf der MV vom 07. Nov. 1990,
geändert auf der MV vom 23. Dez. 1991,
geändert auf der MV vom 18. Mrz. 1992,
geändert auf der MV vom 17. Mrz. 1993,
geändert auf der MV vom 13. Jan. 1996,
geändert auf der MV vom 19. Okt. 1996,
geändert auf der MV vom 08. Apr. 1998,
geändert auf der MV vom 08. Dez. 2001,
geändert auf der MV vom 15. Dez. 2007,
geändert auf der MV vom 26. Mrz. 2011,
geändert auf der MV vom 07. Jul. 2018,
geändert bei der außerordentlichen MV vom 28. November 2020.  

Download:
Vereinssatzung_2020.pdf
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Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein trägt den Namen
    „VISION e.V. – Verein für innovative Drogenselbsthilfe“.
  • 2. Der Sitz des Vereins ist in Köln.
  • 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein ist Interessenvertreter, Selbsthilfeförderer, Drogenselbsthilfe und Drogenberatungsstelle mit staatlicher Anerkennung für aktive, substituierte und ehemalige Konsumenten derzeit illegaler Drogen (hier weiter „Konsumenten“ genannt).

Dazu betreibt der Verein niedrigschwellige Informations- und Kontaktstellen, sowie weitere andere niedrigschwellige Angebote. Zusätzlich entwickelt der Verein – innovative Hilfsangebote und bietet Betreuungsangebote an. Personen die an derartigen Programmen Interesse haben, vermittelt er an die entsprechenden Stellen.

Der Verein betreibt Beratung und Aufklärung über Aids, Hepatitis und Drogen. Er vermittelt Personen an die entsprechenden Stellen, die vor allem im medizinischen und psychosozialen Bereich tätig sind und unterstützt die verschiedenen staatlichen Stellen und Personenkreise in ihren auf den gleichen Zweck gerichteten Arbeiten.

Der Verein möchte durch gezielte Aufklärung und Information das HIV- und Hepatitis- Infektionsrisiko beim Drogengebrauch minimieren. Hierzu soll der Verein Beratungs- und Informationsveranstaltungen für Konsumenten durchführen oder unterstützen sowie mittels Öffentlichkeitsarbeit die, in Bezug auf Drogen, falschen und unvollständigen Bilder von bzw. über Konsumenten in der Öffentlichkeit richtig stellen.

Hierzu soll der Verein Beratungs- und Informationsveranstaltungen für Konsumenten durchführen oder unterstützen sowie mittels Öffentlichkeitsarbeit das in Bezug auf Drogen falsche oder unvollständige Bild der Konsumenten in der Öffentlichkeit richtig stellen.

Der Verein will die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende rechtliche, gesundheitliche und soziale Lage der Konsumenten verbessern. Das kann insbesondere geschehen durch:

Das kann insbesondere geschehen durch:

  • a) die Forderung nach Entkriminalisierung des Gebrauchs und Besitzes, von durch das BTMG, verbotenen Stoffen.
  • b) die Forderung nach Einrichtung und Verbesserung von grundsätzlich freiwilligen Abstinenztherapien.
  • c) die Forderung nach Legalisierung derzeit illegaler Substanzen.
  • d) die Forderung nach verbesserten Bedingungen bei der Substitutionsbehandlung.
  • e) die Forderung nach der Einrichtung von Gesundheitsräumen und der Ausweitung bzw. flächendeckenden Bereitstellung von Programmen zur kontrollierten Heroinvergabe.
  • f) Beratung der Angehörigen von Konsumenten in allen Bereichen der Drogenproblematik, speziell in den Bereichen, die die traditionellen Beratungsstellen nicht oder nur unvollständig abdecken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  • 3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  • 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine etwaige Tätigkeit für Exekutiv- Organe des Staates soll beim Mitgliedsantrag offen gelegt werden.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  • 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • 3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auch wieder aberkennen.
  • 4. Ferner gibt es Fördermitglieder. Diese haben in der Mitgliederversammlung lediglich Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Fördermitglieder schulden nicht den Mitgliedsbeitrag, sondern zahlen einen jährlichen Förderbeitrag, dessen Höhe mindestens dem jährlichen Mitgliedsbeitrag entsprechen soll.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet:
    • – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied).
    • – durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 6 der Satzung).
    • – durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied.
    • – durch Tod des Mitglieds (natürliche Personen) oder Auflösung des Mitglieds (juristische Personen).
  • 2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) gegenüber dem Vorstand.
  • 3. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich ordentlich gegenüber dem Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
  • 4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene postalische Adresse.Ferner kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt länger als 1 Jahr unbekannt ist.
  • 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein während eines laufenden Kalenderjahres kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  • 1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
    • – in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  • 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  • 3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  • 4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.
  • 5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse

  • 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
  • 2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31. März fällig.
  • 3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse dem Verein umgehend bekannt zu geben.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • – die Mitgliederversammlung
  • – der Vorstand
  • – der Beirat.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder reicht die ordnungsgemäße Absendung des Briefes.
  • 3. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern.
  • 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  • 5. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter.Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  • 6. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Es kann ein Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt werden. Eine geheime Abstimmung/ Wahl ist durchzuführen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  • 7. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die mindestens drei Monate Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben .Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden; ein Mitglied kann jedoch maximal für 1 anderes Mitglied dessen Stimmrecht wahrnehmen. Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung.
  • 8. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 9. Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder zulässig. Eine grundlegende Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern bleibt, aber lediglich anders/ergänzend formuliert wird.
  • 10. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
  • 11. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren einholen.Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2 dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig ene Frist innerhalb derer das Mitglied schriftlich antworten kann.Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.Fördermitglieder nehmen an dem Verfahren nicht teil.
    Das Ergebnis der Abstimmung wird den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2 innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  • 1. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
  • 2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  • 3. Wahl des Vorstands
  • 4. Entlastung des Vorstands
  • 5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • 6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  • 7. Wahl von Kassenprüfern
  • 8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  • 9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • 10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist allerdings grundsätzlich eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 12 Vorstand

  • 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist.Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.Der Vorstand ist ferner für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.
  • 2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Vorstandsmitgliedern.Wählbar sind auch Nichtvereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 der maximal 5 vorgenannten Vorstandsmitglieder.
  • 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.Wählbar ist auch der jeweilige Vertreter der juristischen Personen.
    Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. In derselben Mitgliederversammlung soll dann ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
  • 4. Vorstandsmitglieder dürfen nicht hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein.
  • 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
  • 6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.
  • 7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt und dem Vereinsregister, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber postalisch zu informieren, falls die nächste Mitgliederversammlung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate stattfindet.
  • 8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
  • 9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  • 10. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden. Diese umfasst u. a. die Einberufung von Vorstandssitzungen. Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email. Die Geschäftsordnung ist in der Beratungsstelle für Mitglieder einsehbar.
  • 11. Der Vorstand kann haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

§ 13 Geschäftsführer

  • 1. Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen. Diese hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.
  • 2. Die Geschäftsführung soll die Beschlüsse des Vorstandes umsetzen und die laufenden Geschäfte des Vereins erledigen. In diesem Bereich ist die Geschäftsführung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Dazu gehört auch die Vertretung im Rahmen des operativen Geschäfts. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
  • 3. Im Einzelfall kann die Geschäftsführung den Verein zusammen mit einem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführung ist hinsichtlich der Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern vertretungsberechtigt, muss aber zuvor einen Vorstandsbeschluss einholen.
  • 4. Der Geschäftsführer soll in das Vereinsregister eingetragen werden, falls dies vom zuständigen Registergericht zugelassen wird.
  • 5. Die Geschäftsführung wird tätig aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anstellungsvertrages, der vom Vorstand mit ihr verhandelt und abgeschlossen wird. Die Geschäftsführung untersteht den Weisungen des Vorstands. Das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführung soll eine Geschäftsordnung im Detail regeln. Die Geschäftsführung wird zu Vorstandssitzungen eingeladen und hat dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 14 Beirat

  • 1. Der Vorstand kann 2-10 Personen in den Beirat berufen. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für 4 Jahre. Auch mehrfache Wiederwahl ist möglich.
  • 2. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Vorstand das Beiratsmitglied für weitere 4 Jahre (auch mehrfach) erneut berufen.
  • 3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und die Geschäftsführung in allen relevanten Fragen, die den Verein und seine Zukunft betreffen. Der Beirat spricht dazu Empfehlungen aus, die dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Beiratsmitglieder haben kein Teilnahmerecht an Vorstandssitzungen.
  • 4. In für die Entwicklung des Vereins bedeutsamen Fragen soll der Beirat vom Vorstand oder von der Geschäftsführung vorab informiert und angehört werden.
  • 5. Durch seine Arbeit soll der Beirat die gesellschaftliche Akzeptanz von Drogen gebrauchenden Menschen verbessern.
  • 6. Der Beirat soll nach rechtzeitiger schriftlicher Einladung durch die Geschäftsführung mit einer Frist von 2 Wochen in der Regel zweimal jährlich tagen.An den Beiratssitzungen nehmen sowohl der Vorstand als auch die Geschäftsführung des Vereins teil.
  • 7. Von den Beiratssitzungen muss ein Protokoll erstellt werden, das vom Vorsitzenden des Beirats und von mindestens einem Vorstandsmitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
  • 8. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus dem Beirat abberufen.

§ 15 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

  • 1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
  • Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wählt 1 oder 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  • 3. Der/Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
  • Sämtliche Unterlagen sind dem/den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Der/Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Prüfbericht ist von dem/den Kassenprüfern zu unterzeichnen.

§ 16 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

Beitragsordnung und Geschäftsordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 Mehrheit ändern.

 

§ 17 Datenschutz

  • 1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  • 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§ 18 Auflösung

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 1 Monat erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 2-3 gilt entsprechend.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren des Vereins.
  • 3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an:JES Bundesverband e. V. – Junkies, Ehemalige und Substituierte,
    Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin,der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Köln, 28. November 2020